§ 43 Abs. 1 FPG setzt voraus, dass eine Person bei der Grenzkontrolle angibt, Transitreisender zu sein. Der Aufenthalt im Transitraum ist zu verweigern, wenn die Wiederausreise aufgrund konkreter Umstände nicht gesichert erscheint. Eine bloße allgemeine Unsicherheit ersetzt diese gesetzliche Anknüpfung nicht.
Ein eigener Auslöser liegt vor, wenn der nächste Staat nach dem ersten Aufenthalt im Transitraum die Einreise verweigert und die Person nach Österreich zurückgeschickt wurde. Für die Prüfung kommt es daher auf die Reihenfolge der Reise, die Entscheidung des nächsten Staates und die Rücksendung an.
Die Transitsicherung kann außerdem greifen, wenn das erforderliche Flugtransitvisum nach dem Visakodex fehlt. Route, Staatsangehörigkeit, Visumpflicht und vorgelegte Dokumente müssen dafür zusammen betrachtet werden. Diese Prüfung beschreibt den Transitfall nach § 43 FPG und beantwortet keine allgemeine Frage zu einem Einreiseverbot.