Einreiseverbot
Rechtsmittel

BFA entscheidet nicht über § 60-Antrag: Säumnisbeschwerde bei Aufhebung oder Verkürzung

Wenn das BFA über einen § 60-Antrag nicht entscheidet, kann Säumnis ein eigenes Thema werden. Was vor der Beschwerde zu prüfen ist.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

15. August 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 60 FPG löst eine eigene Prüfung aus. Wenn das BFA längere Zeit nicht entscheidet, ist das nicht dasselbe wie eine normale Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid.

Entscheidend sind Einbringung, Entscheidungsfrist, Nachweise und die inhaltliche Stärke des Antrags. Der Beitrag zur Aufhebung und Verkürzung nach § 60 FPG erklärt die materielle Ebene.

Ihre Situation einordnen

Was ist bei Ihrem § 60-Antrag offen?

Beantworten Sie eine kurze Frage. Die Auswertung zeigt, welcher Prüfungspunkt zuerst zählt.

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01 Frage 1

Was ist bei Ihrem § 60-Antrag offen?

Die Einordnung zeigt, ob zuerst Säumnis, Nachweis oder Inhalt geprüft werden sollte.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Nachweis der Einbringung sichern.

Sammeln Sie Antrag, Eingangsbestätigung, Zustellnachweise und jede spätere Korrespondenz. Ohne klare Chronologie lässt sich Säumnis schwer begründen.

02

Säumnis ist ein eigener Verfahrenspunkt.

Wenn die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt, kommt eine Säumnisbeschwerde in Betracht. Zugleich muss der § 60-Antrag inhaltlich tragfähig bleiben.

03

Der Antrag braucht weiterhin Inhalt.

Neue Umstände, Wohlverhalten, Familie und Ausreisebelege bleiben entscheidend. Eine Säumnisbeschwerde ersetzt keine Begründung für Aufhebung oder Verkürzung.

Entscheidungspflicht und Säumnis trennen

Die Säumnisbeschwerde setzt daran an, dass eine Behörde nicht rechtzeitig entscheidet. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob der Antrag nach § 60 FPG gut begründet ist.

Für die Fristenebene hilft die Themenseite zu Fristen und Rechtsmitteln. Sie zeigt, warum Zustellung, Einbringung und Fristbeginn getrennt dokumentiert werden sollten.

Welche Nachweise vorliegen sollten

Wichtig sind der Antrag selbst, ein Einbringungsnachweis, spätere Schreiben und eine aktuelle Liste der Umstände seit Rechtskraft. Dazu zählen etwa Ausreise, Wohlverhalten, Familie, Arbeit und Gesundheitsfragen.

Wenn sich seit dem Bescheid viel geändert hat, kann der Beitrag zu neuen Umständen nach dem Bescheid zusätzlich relevant sein.

Was das Verwaltungsgericht prüft

Das Verwaltungsgericht prüft bei Säumnis zunächst, ob die Behörde säumig ist und welcher Schritt daraus folgt. Die inhaltliche Frage, ob das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben ist, bleibt gesondert zu begründen.

Wenn später eine höhere gerichtliche Prüfung Thema wird, bietet der Beitrag zur Revision an den VwGH eine zusätzliche Einordnung.

Praxispunkt: Eine Säumnisbeschwerde sollte nicht als Druckmittel ohne Aktenlage eingebracht werden. Zuerst müssen Antrag, Frist und Begründung nachvollziehbar sein.

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FAQ

Häufige Fragen zum Thema.

Wann kann eine Säumnisbeschwerde sinnvoll sein? +

Wenn ein Antrag eingebracht wurde und die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt. Die konkrete Frist und der Aktenstand müssen geprüft werden.

Hilft Säumnis automatisch bei § 60 FPG? +

Nein. Säumnis betrifft das Verfahren. Für Aufhebung oder Verkürzung braucht es weiterhin tragfähige neue Umstände und Belege.

Welche Unterlagen sind wichtig? +

Antrag, Eingangsbestätigung, Korrespondenz, Bescheid, Ausreisenachweis und aktuelle Belege zu Familie, Arbeit oder Wohlverhalten.

Themen
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