Die erste Stundenlage braucht Struktur.
Wer festgenommen oder angehalten wird, braucht rasch Klarheit über Grund, Behörde, Dokumente und Kontaktmöglichkeit.
Bei Festnahme und Anhaltung nach FPG zählen erste Stunden, Rechte und Dokumente. Einreiseverbot und Vollzug sind getrennt zu prüfen.
Mag. Mirela Saric
Rechtsanwältin · Deutsch und BKS
Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.
Festnahme und Anhaltung im Fremdenverfahren sind keine Randthemen, wenn zugleich Rückkehrentscheidung oder Einreiseverbot im Raum stehen. In den ersten Stunden entscheidet sich oft, ob Dokumente, Kontakt und Rechtsschutz sauber gesichert werden.
Dieser Beitrag fokussiert auf die akute Lage nach FPG. Er ist kein Grundsatztext zur Schubhaft, sondern trennt erste Anhaltung, möglichen Vollzug und materielle Prüfung des Einreiseverbots.
Wichtig sind § 39 FPG, § 40 FPG sowie § 22a BFA-VG, wenn Rechtsschutz gegen Festnahme, Anhaltung oder Schubhaft zu prüfen ist.
Beantworten Sie eine kurze Frage. Die Auswertung zeigt, welcher Prüfungspunkt zuerst zählt.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
§ 39 FPG und § 40 FPG betreffen Festnahme, Anhaltung und Rechte des Festgenommenen.
Wer festgenommen oder angehalten wird, braucht rasch Klarheit über Grund, Behörde, Dokumente und Kontaktmöglichkeit.
Wenn Schubhaft im Raum steht, müssen Voraussetzungen, gelindere Mittel und § 22a BFA-VG getrennt geprüft werden.
Ein Vollzugsschritt kann akut sein, während das Einreiseverbot materiell anders zu prüfen ist. Beides muss geordnet werden.
Zuerst muss klar sein, warum die Maßnahme gesetzt wurde und welche Behörde zuständig ist. Ohne diese Basis kann weder die Frist noch der richtige Antrag zuverlässig geprüft werden.
Wenn bereits Unterlagen vorliegen, sollten sie wie im Beitrag zur Akteneinsicht vollständig gesichert werden.
Angehörige oder Vertrauenspersonen sollten wissen, welche Dokumente fehlen und welche Kontaktwege offen sind.
Der Beitrag zu Schubhaft und Einreiseverbot erklärt, warum Sicherungshaft und Einreiseverbot unterschiedliche Prüfungen sind.
Wenn Schubhaft droht, ist auch das gelindere Mittel zu prüfen. Unterkunft, Meldepflicht und Erreichbarkeit können praktisch entscheidend sein.
Das ändert aber nichts daran, dass ein Einreiseverbot materiell gesondert zu bekämpfen sein kann.
Bei drohendem Vollzug hilft der Beitrag zur Abschiebung nach Rückkehrentscheidung. Entscheidend ist, welche Bescheide bereits vorliegen.
Eine Vollmacht kann Akteneinsicht und Behördenkontakt beschleunigen.
Ziel ist nicht Hektik, sondern eine geordnete erste Rekonstruktion der Maßnahme.
Praxispunkt: In der ersten Stundenlage sollten Grund der Maßnahme, zuständige Behörde, Bescheide, Kontaktperson und erreichbare Telefonnummer sofort festgehalten werden.
Newsletter: Entwicklungen zu Einreiseverbot, Aufenthalt und fremdenrechtlichen Fristen können Sie über den Brandauer Newsletter verfolgen.
Nein. Festnahme, Anhaltung und Schubhaft müssen rechtlich getrennt geprüft werden, auch wenn sie praktisch ineinandergreifen können.
Wichtig sind Bescheid, Anordnung, Zustellnachweise, Ausweise, Aktenzeichen und Kontaktdaten einer Vertrauensperson.
Ja, aber das ist ein eigener Prüfpfad. Akuter Rechtsschutz gegen Anhaltung ersetzt nicht automatisch die Beschwerde gegen das Einreiseverbot.
Im Fremdenrecht entscheiden Fristen und die richtige Argumentation. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000